Das wesentliche Prinzip des Bilanzkontrollgesetzes

Der wesentliche Grundsatz der geplanten Bilanzkontrolle ist ein zweistufiger Mechanismus, der ein Zusammenwirken von Privatwirtschaft und Staat vorsieht. Bei Unregelmäßigkeiten eines bilanzierenden Unternehmens soll in der ersten Stufe ein privatrechtliches Gremium tätig werden. Erst wenn dieses Gremium keine Lösung erzielt, soll die zweite Stufe eingeschaltet werden, die mit der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) eine hoheitliche Einrichtung darstellt. Mit diesem dualen Modell findet eine Kombination der beiden Enforcement-Systeme statt, die sich bereits international bewährt haben.

Von dem Bilanzkontrollgesetz und den etwaigen Bilanzprüfungen sind alle deutschen Unternehmen betroffen, deren Wertpapiere an einer deutschen Börse zum Handel im amtlichen oder geregelten Markt zugelassen sind – rund „1400 Kapitalunternehmen". Konkret der Prüfung unterliegen sowohl Abschlüsse nach dem Handelsgesetzbuch (HGB) als auch Konzernabschlüsse und Lageberichte kapitalmarktorientierter Unternehmen, die nach dem „Bilanzrechtsreformgesetz“ (BilReG) zukünftig auch nach den internationalen Rechnungslegungsvorschriften „International Accounting Standards/International Financial Reporting Standards“ (IAS/IFRS) bilanzieren müssen. In die Überprüfungen einbezogen werden erstmalig die Abschlüsse der Geschäftsjahre, die am 31. Dezember 2004 oder später enden. Allerdings wird es keine Vollprüfung geben, sondern es wird erst bei einem Anhaltspunkt für eine Bilanzunregelmäßigkeit eine Untersuchung angesetzt.

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